Satzung

 
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Pfadfinder im Mühlenbecker Land“, nach erfolgter Eintragung mit dem Zusatz e.V.
  2. Der Sitz des Vereins ist das Mühlenbecker Land, Ortsteil Schildow.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Neuruppin eingetragen.

 §2 Vereinszweck

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit.
  2. Der Verein soll vor allem die Pfadfinderarbeit fördern sowie die Gestaltung, den laufenden Betrieb und Pachtung eines Pfadfinder-Abenteuerplatzes ideell, finanziell, materiell und personell unterstützen.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Der Verein ist interkonfessionell. Er ist nicht an Parteien gebunden.
  5. Der Verein arbeitet nach demokratischen Prinzipien.
  6. Der Verein ist selbstlos tätig.
  7. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


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§3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Jede juristische und natürliche Person, die das 4. Lebensjahr vollendet hat, kann Mitglied werden, sofern sie die Ziele des Vereins anerkennen und die Arbeit aktiv unterstützen möchten. Minderjährige werden durch ihre Eltern vertreten.
  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich abzugeben.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
    - Austritt des Mitglieds mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres
    Tod des Mitglieds
    - Ausschluss des Mitglieds
    Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr.
  1. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt, wenn das Mitglied den Vereinsinteressen zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins schädigt.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Innerhalb von einem Monat nach dem Ausschlussbeschluss kann das betreffende Mitglied dem Vorstand gegenüber schriftlichen Einspruch erheben, über den die nächste Mitgliederversammlung nach Anhörung der Beteiligten endgültig entscheidet.
  3. Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§5 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    - der Vorstand
    - die Mitgliederversammlung

§6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    - einer/ einem Vorsitzenden
    - einer/ einem stellvertretenden Vorsitzenden
    - einer/ einem Schatzmeister(in)
    die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Der Vorstand gibt sich die Geschäftsordnung selbst. Er kann bestimmte Aufgaben an Dritte übertragen.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt auch über die Wahlperiode hinaus bis zur Neuwahl im Amt.
  4. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Die Abwahl eines Mitglieds des Vorstandes aus wichtigem Grund ist mit Zweidrittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung jederzeit möglich.
  6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende/r, Schatzmeister/in berechtigt. Zwei von Ihnen vertreten gemeinsam.
  7. Der Vorstand kann eine Änderung der Satzung beschließen, wenn sie nur formalen Charakter hat.

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ des Vereins. Sie tagt vereinsöffentlich.
  2. In der Mitgliederversammlung haben Sitz und Stimme die Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag bis zum Tage der Mitgliederversammlung bezahlt haben und die das 10. Lebensjahr vollendet haben, oder die Erziehungsberechtigten der minderjährigen Mitglieder.
  3. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.
  4. Auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet, die Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen.
  5. Eine frist- und formgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  6. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u.a.:
    - Beschlüsse über Maßnahmen im Interesse des Vereinszwecks
    Wahl und Entlastung des Vorstandes
    - Wahl der Kassenprüfer/innen
    - Genehmigung von Haushaltsplan und Jahresrechnung
    - Festlegung des Jahresbeitrages für die Mitglieder
    - Änderung der Satzung
    Entscheidung über die Auflösung des Vereins
  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Eine Zweidrittel-Mehrheit der Stimmberechtigten ist erforderlich zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins.
  2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.

§8 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit aller Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an den Verein Kinderlobby e.V. mit Sitz im Mühlenbecker Land unter der Auflage, es alsbald ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
  3. Sollte der Verein Kinderlobby e.V. nicht mehr existieren, fällt das Vereinsvermögen an den Förderverein der Europaschule am Fliess in Schildow unter der Auflage, es alsbald ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
  4. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, wird der Vorstand zum Liquidator bestimmt.

§9 Inkrafttreten

  1. Die Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.

Gegründet am 10. Juni 2004 in Schildow.